Das Fahrradfahren darf einem Radfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und der erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss (2,33 Promille) aufgefallen ist, nicht verboten werden. Die Blutalkoholkonzentration begründet zwar Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren - es sind hier jedoch die
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OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - Az: 10 B 10930/09
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