Benutzt ein ca. 15 km/h schnell fahrender Radfahrer den Radweg grob fahrlässig entgegen der korrekten Richtung und ist es in der Folge zu einer Kollision mit einem sich langsam aus einer Grundstücksausfahrt hinaustastenden Kfz gekommen, so tritt die Betriebsgefahr des Kfz zurück und der Radfahrer haftet zu 100% für den Unfall.
Das Radfahren auf Gehflächen stellt einen groben Verkehrsverstoß dar.
Hier kommt hinzu, dass der zum Unfallzeitpunkt 57 Jahre alte Kläger mit einer zugestandenen und nicht langsamen Geschwindigkeit von 15 km/h einen sehr schmalen Gehweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat, auf dem er wegen einer Mauer und einer Hecke keine Sicht auf die für ihn von links kommende Ausfahrt hatte, obwohl er diese wegen der besonderen zur Fahrbahn führenden Pflasterung rechts erwarten konnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter dem groben Verschulden des Klägers zurück.Das Radfahren auf Gehflächen stellt einen groben Verkehrsverstoß dar.
Hier kommt hinzu, dass der zum Unfallzeitpunkt 57 Jahre alte Kläger mit einer zugestandenen und nicht langsamen Geschwindigkeit von 15 km/h einen sehr schmalen Gehweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat, auf dem er wegen einer Mauer und einer Hecke keine Sicht auf die für ihn von links kommende Ausfahrt hatte, obwohl er diese wegen der besonderen zur Fahrbahn führenden Pflasterung rechts erwarten konnte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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