Gemäß
§ 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist aufgrund der Regelung des
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.2 der genannten
Anlage 4 bei Fahrerlaubnisinhabern der Fall, die gelegentlich
Cannabis einnehmen und nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen können.
Ein Fahrerlaubnisinhaber, der ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat, stand objektiv unter Drogeneinfluss, wenn der Grenzwert von 1,0 ng THC / ml Blut aufgewiesen wurde.
Weiterhin müssen cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sein, die regelmäßig Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.
Solche Beeinträchtigungen sollten zur Sicherung ihres Nachweises und der erforderlichen Objektivität zusätzlich zu den Feststellungen der kontrollierenden Polizeibeamten durch den die Blutprobe entnehmenden Arzt dokumentiert werden.
In diesem Fall liegt eine Fahrzeugführung unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss vor.
Steht fest, dass der Kläger nicht in dem erforderlichen Maße Cannabiskonsum vom Führen eines Fahrzeuges getrennt hat, so ist von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG auszugehen.
Da das Gesetz unter diesen Umständen die
Entziehung der Fahrerlaubnis als gebundene Entscheidung vorsieht, kommt es auf die von dem Betroffenen geltend gemachten Ermessensgesichtspunkte nicht an. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt hat.