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Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtverstoß

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Für die Wertung der "Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" als "beharrlich" i. S. v. § 25 I 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel - wenn auch nicht ausschließlich oder ausnahmslos - auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an.

Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, wenn dem Betr. vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn der Betroffene durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Ordnungswidrigkeit erlangt hatte und die hierfür erforderlichen zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss zulassen, der Betr. habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt.

Dieser Wertung steht insbesondere nicht § 4 II 2 BKatV entgegen. Denn mit § 4 II 2 BKatV hat der Verordnungsgeber der Bußgeldkatalog-Verordnung lediglich „bestimmte Regel(Sonder)fälle aus dem bisher undifferenzierten Bereich beharrlicher Verkehrsverstöße des § 25 I 1 StVG herausgenommen und verselbstständigt“, um „für die darin erfassten Fälle einer wiederholten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung [...] den Behörden und Gerichten ‚eine verbindliche Richtschnur‘ an die Hand“ zu geben, wie in „diesem besonders unfallträchtigen Verhaltensbereich ein im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit wirksamer Gebrauch vom Instrument des Fahrverbots gemacht werden sollte, nachdem bisher das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung von den Gerichten nur selten bestätigt wurde (BR-Drucks. 140/89, S. 29).

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