Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen sind in der Regel dann nicht erforderlich, wenn eine Geldbuße von weniger als 250,00 € festgesetzt wird, der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um das Regelbußgeld oder ein angemessen erhöhtes Bußgeld handelt.
2) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Das Amtsgericht hat die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße von 120,00 € aufgrund der einschlägigen Voreintragung in einer im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenden Weise angemessen auf 160,00 € erhöht. Einer näheren Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Tatgericht keine weiteren Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen angestellt hat und der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen seit Juni 2014 arbeitslos ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um das Regelbußgeld oder ein angemessen erhöhtes Bußgeld handelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
1) Die vom Amtsgericht Bielefeld getroffenen Feststellungen - die ohnehin nicht ausdrücklich angegriffen werden - tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit der Betroffene die angebliche Fehlerhaftigkeit des Tenors rügt, wird er darauf hingewiesen, dass die Urteilsformel bei einer Verurteilung die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat, die Festsetzung der Geldbuße, die Kostenentscheidung und gegebenenfalls auch die Anordnung von Nebenfolgen oder etwaigen Zahlungserleichterungen erfordert, hingegen nicht Tatzeit und Tatort.2) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Das Amtsgericht hat die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße von 120,00 € aufgrund der einschlägigen Voreintragung in einer im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenden Weise angemessen auf 160,00 € erhöht. Einer näheren Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Tatgericht keine weiteren Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen angestellt hat und der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen seit Juni 2014 arbeitslos ist.
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OLG Hamm, 08.01.2015 - Az: III-3 RBs 354/14
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0108.3RBS354.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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