Beim Messprotokoll handelt es sich um eine "in einer Urkunde enthaltene Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen", die keine Vernehmung zum Gegenstand haben (§ 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. 71 OWiG).
Insoweit besteht für die Verlesung kein Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch nicht für die Bekanntgabe dem wesentlichen Inhalt nach (§ 78 Abs. 1 OWiG).
§ 77a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG greift nicht ein, da das Zustimmungserfordernis hier nur gilt, wenn es um Erklärungen geht, die nicht schon unter § 256 StPO fallen.
Bedarf die Verlesung des Schriftstücks keiner Zustimmung, so bedarf auch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts statt der Verlesung nach § 78 OWiG keiner solchen.
Die Zustimmung nach § 77a Abs. 3 OWiG zur Verlesung eines Schriftstücks umfasst nicht automatisch auch die Zustimmung zu einer Bekanntgabe des Schriftstücks seinem wesentlichen Inhalt nach.
Insoweit besteht für die Verlesung kein Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch nicht für die Bekanntgabe dem wesentlichen Inhalt nach (§ 78 Abs. 1 OWiG).
§ 77a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG greift nicht ein, da das Zustimmungserfordernis hier nur gilt, wenn es um Erklärungen geht, die nicht schon unter § 256 StPO fallen.
Bedarf die Verlesung des Schriftstücks keiner Zustimmung, so bedarf auch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts statt der Verlesung nach § 78 OWiG keiner solchen.
Die Zustimmung nach § 77a Abs. 3 OWiG zur Verlesung eines Schriftstücks umfasst nicht automatisch auch die Zustimmung zu einer Bekanntgabe des Schriftstücks seinem wesentlichen Inhalt nach.
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OLG Hamm, 26.06.2014 - Az: III-1 RBs 105/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0626.1RBS105.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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