Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG ist bei einer Geldbuße, die die Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro übersteigt, eine nähere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geboten. Diese Verhältnisse stellen ein maßgebliches Kriterium für die Zumessung dar und sind insbesondere dann darzulegen, wenn die verhängte Sanktion die im
Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße deutlich übersteigt.
Die Regelbuße für eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt nach
§ 1 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit der Tabelle 1c
Nr. 11.3.7 des Anhangs 200 Euro. Wird die Geldbuße erheblich angehoben, ohne dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend festgestellt werden, ist die Begründung unvollständig und rechtlich angreifbar.
Besondere Bedeutung hat dies, wenn erkennbar atypische wirtschaftliche Umstände vorliegen. Werden etwa staatliche Unterstützungsleistungen bezogen oder bestehen Anhaltspunkte für unterdurchschnittliche Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, so sind konkrete Feststellungen zu Unterhaltslasten, Schulden, Vermögen und sonstigen relevanten Faktoren erforderlich. Nur so kann geprüft werden, ob die erhöhte Geldbuße verhältnismäßig ist und den Vorgaben des § 17 OWiG entspricht.
Fehlen entsprechende Feststellungen, ist der Rechtsfolgenausspruch unvollständig. Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und
Fahrverbot erfasst dies auch die Entscheidung über die Nebenfolge.