Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid per UMS?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid, die der Betroffene im Wege des sog. Unified Messaging (UMS) der Verwaltungsbehörde übermitteln lässt, wahrt nicht die Schriftform i.S.d. § 67 OWiG.
Die Wahrung der Schriftform erfordert stets das Vorhandensein einer körperlichen Urkunde.
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