Eine Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid, die der Betroffene im Wege des sog. Unified Messaging (UMS) der Verwaltungsbehörde übermitteln lässt, wahrt nicht die Schriftform i.S.d. § 67 OWiG.
Die Wahrung der Schriftform erfordert stets das Vorhandensein einer körperlichen Urkunde.
Die Wahrung der Schriftform erfordert stets das Vorhandensein einer körperlichen Urkunde.
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AG Hünfeld, 05.06.2012 - Az: 3 OWi - 31 Js 22062/11
ECLI:DE:AGHUENF:2012:0605.3OWI31JS22062.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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