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Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid per UMS?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid, die der Betroffene im Wege des sog. Unified Messaging (UMS) der Verwaltungsbehörde übermitteln lässt, wahrt nicht die Schriftform i.S.d. § 67 OWiG.

Die Wahrung der Schriftform erfordert stets das Vorhandensein einer körperlichen Urkunde.

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AG Hünfeld, 05.06.2012 - Az: 3 OWi - 31 Js 22062/11

ECLI:DE:AGHUENF:2012:0605.3OWI31JS22062.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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