Nimmt ein Fahrzeugkäufer Reparaturarbeiten entgegen den
Garantiebedingungen in einer nicht vorgesehenen Werkstatt vor, so besteht kein Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten gegen den Verkäufer.
Die Garantiebedingungen sahen vorliegend vor, dass der Käufer auftretende Mängel, sobald diese sich zeigen, unverzüglich schriftlich mitteilen bzw. durch einen autorisierten Vertragspartner feststellen lassen muss.
Eine unangemessene Benachteiligung durch diese Bindung an Vertragswerkstätten bei Garantieleistungen war für das Gericht nicht erkennbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) berufen, die Bindung an Vertragswerkstätten bezüglich der Leistungen aus einer Garantievereinbarung wird hierdurch nach Auffassung des Gerichts nicht untersagt.
Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass durch die Gruppenfreistellungsverordnung bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) aus Art. 101 AEUV ausgenommen werden.
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