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Unfallschaden nach den in einer Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein unverschuldet in einen Unfall verwickelter Verkehrsteilnehmer kann die Reparaturkosten nach den Sätzen einer markengebundenen Werkstatt berechnen. Er muss sich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen.

Damit erhielt ein Pkw-Eigentümer Recht, dem die Unfallgegnerseite den Schadensersatz um rund 580 € gekürzt hatte. Die Reparatur in einer nicht markengebunden Werkstatt kann nämlich den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs negativ beeinflussen. Darauf muss sich der Unfallgeschädigte aber nicht einlassen.

Wer sich für eine Automarke entscheidet, darf auch bei Reparaturen markentreu bleiben - selbst wenn es dann merklich teurer wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Mercedes Sprinter des Klägers war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das zu Reparaturkosten von fast 4.000 € kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung aber um 580 €. Sie war der Meinung, der Kläger dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung benannte „freie“ Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte.

Mit Erfolg. Das Amtsgericht Kronach sprach ihm auch den Restbetrag zu und führte aus, ein Unfallgeschädigter habe grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese - bei günstigeren Stundensätzen - zur gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde.

Das Landgericht Coburg sah es genauso, so dass die Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm.


LG Coburg, 13.12.2007 - Az: 32 S 83/07

Quelle: PM des LG Coburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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