Nach der Benutzung einer Waschstrasse war das Fahrzeug zwar sauber, wies aber an einer Seite mehrere Kratzer im Lack auf.
Hierbei handelte es sich um eine Vielzahl leicht bogenförmiger Kratzer in vergleichbarer Höhe. Die Gleichartigkeit der Kratzer spricht für ihre Verursachung durch einen mechanischen Vorgang wie die Bürstenreinigung in einer automatischen Waschstrasse.
Auch bei weitere Fahrzeugen war dies nach Durchfahrt der Waschstrasse mit gleichem Schadensbild der Fall.
In diesem Fall muss der Betreiber die Schäden ersetzen.
AG Mülheim/Ruhr, 01.08.2013 - Az: 23 C 1428/12
ECLI:DE:AGMH:2013:0801.23C1428.12.00
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