Ein allein arbeitender Betreuer darf nicht darauf verwiesen werden, dass er bestimmte Tätigkeit auf - nicht vorhandene - Hilfskräfte delegieren muss.
Kontaktgespräche des Betreuers mit Personen des Umfeldes des Betreuten sind zu vergüten, wenn sie im normalen Rahmen bleiben.
Nach dem Tode des Betreuten sind solche Tätigkeiten des Betreuers zu vergüten, die zu einer ordnungsgemäßen Beendigung der Betreuung gehören. Dies trifft zu für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen, des Bestattungsunternehmens und die Besorgung dringender Unterlagen und Papiere, zumal wenn der einzige Erbe in einiger Entfernung lebt.
Kontaktgespräche des Betreuers mit Personen des Umfeldes des Betreuten sind zu vergüten, wenn sie im normalen Rahmen bleiben.
Nach dem Tode des Betreuten sind solche Tätigkeiten des Betreuers zu vergüten, die zu einer ordnungsgemäßen Beendigung der Betreuung gehören. Dies trifft zu für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen, des Bestattungsunternehmens und die Besorgung dringender Unterlagen und Papiere, zumal wenn der einzige Erbe in einiger Entfernung lebt.
AG Mülheim/Ruhr, 13.06.2000 - Az: 5 XVII 352/99
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


