Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestands eines mit der Beklagten geschlossenen Prämiensparvertrags.
Nachdem der Kläger seit Vertragsbeginn die monatlich vereinbarten Sparbeiträge geleistet hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom September 2019 die Kündigung des Prämiensparvertrags zum 01.01.2020 aufgrund der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase und damit einem veränderten Zinsumfeld und da die höchste Prämienstufe von 50 % längst erreicht sei.
Der Kläger widersprach der Kündigung des Vertrags und begehrt die Feststellung, dass der Vertrag fortbesteht.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten habe kein Kündigungsrecht zugestanden. Es bestehe auch nach der Rechtsprechung nicht automatisch ein Kündigungsrecht, wenn die höchste Prämienstufe von 50 % erreicht sei. Vielmehr ergebe sich vorliegend aus dem Zusatz „Die Spardauer ist flexibel gestaltbar und beträgt maximal 30 Jahre“, dass der Kläger den Vertrag mindestens 30 Jahre lang führen könne. Der Kläger bestreitet zudem eine wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei daher unwirksam.
Die Beklagte ist der Ansicht, es sei wirksam eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart worden. Da bereits mit dem 15. Sparjahr – hier 2012 – die höchste Prämienstufe von 50 % erreicht war, hätten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kündigungsvoraussetzungen vorgelegen, so dass der Vertrag wirksam durch Kündigung beendet worden sei. Es liege gerade keine Mindestvertragsdauer von 30 Jahren oder sonstige Laufzeitvereinbarungen vor. Vielmehr ergebe sich auch bereits aus der Vertragsbezeichnung als Prämiensparen-flexibel, dass die Flexibilität des Sparprodukts im Vordergrund stehe und keine Laufzeitvereinbarung geschlossen worden sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Feststellungsantrag über den Fortbestand des zwischen den Parteien geschlossenen Prämiensparvertrags ist unbegründet, da die Beklagte den Prämiensparvertrag mit Kündigung von September 2019 wirksam zum 01.01.2020 gekündigt hat.
Da der Prämiensparvertrag aufgrund der vertraglichen Regelung flexibel gestaltbar war und der Kläger als Sparer zwar zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge zunächst berechtigt, aber nicht verpflichtet war, handelt es sich rechtlich um einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag (BGH, 14.05.2019 - Az:
XI ZR 345/18). Die ausgesprochene Kündigung war vorliegend wirksam.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.