Ein Käufer eines
Gebrauchtfahrzeugs sollte bei Auftreten eines Mangels nicht gleich eigenmächtig eine Schadensbehebung in einer Fachwerkstatt beauftragen.
Denn es handelt sich bei der Vornahme der Reparatur in diesem Fall um eine eigenmächtige Ersatzvornahme des Käufers, die dieser ungeachtet der
Nachbesserungsrechte des Verkäufers nach §§ 437 Nr. 1, 433, 434 BGB vorgenommen hat. Erst wenn der Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er mindern. Das gilt grundsätzlich auch für den Anspruch auf
Schadensersatz statt Leistung wegen §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Die Selbstbeseitigung des Mangels durch den Käufer, ohne dass eine Nacherfüllung verlangt wird, führt grundsätzlich zum Verlust eines Anspruches aus § 437 BGB, denn die Nacherfüllung wird dann unmöglich. Dem Verkäufer wird dadurch sein Andienungsrecht genommen.
Zuerst ist also dem Händler die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beheben. Durch das eigenmächtige Handeln des Käufers erlischt sonst der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
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