Weist bei einem Fahrzeug die Steuerkettenkomponente eine vertragswidrige Beschaffenheit auf, sodass es zu einer vorzeitigen Verschleißneigung des Kettengespanns kommt, wodurch störende Motorengeräusche verursacht werden, so liegt ein serienbedingter Mangel und damit ein Sachmangel zum Zeitpunkt der Übergabe vor.
Bei einem solchen Serienfehler ist der Wagen als
mangelhaft anzusehen.
Bei einem
Gebrauchtfahrzeug ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen. Ein Mangel im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt nicht vor.
Hingegen geht übermäßiger Verschleiß, der nur etwas mit dem Fahrzeug, konkret mit seiner Technik, zu tun hat, in der Regel zu Lasten des Verkäufers.
Bei einem Gebrauchtfahrzeug versteht es sich von selbst, dass als Referenzfahrzeug für die Bestimmung der gewöhnlichen Verwendungseignung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BGB ein fabrikneues Fahrzeug ausscheidet. Aus der Menge der gebrauchten Fahrzeuge ist sodann eine Teilmenge zu bilden. Ihr ist das Referenzfahrzeug zu entnehmen, d.h. dasjenige Fahrzeug, das die Soll-Beschaffenheit im konkreten Streitfall vorgibt und damit als Vergleichsmaßstab dient. Bei dieser Vergleichsbetrachtung auf der ersten Stufe sind Fahrzeuge anderer Hersteller noch nicht einzubeziehen. Wenn der Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeuges, z.B. wegen eines individuellen Fabrikationsfehlers, schon hinter dem Standard der eigenen Serie (Baureihe) zurückbleibt, ist ein Mangel zu bejahen. Ein gebrauchtes Fahrzeug ist nicht allein deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs als sogenannter Serienfehler anhaftet.
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