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Gebrauchtwagenkauf: erst mindern und dann zurücktreten?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Gemäß §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB kann der Käufer von dem Vertrag zurückgetreten, wenn die erworbene Sache mangelhaft und eine dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Käufer den Verkäufer zu keinem Zeitpunkt zur Beseitigung der an dem Pkw vorhandenen Mängel aufgefordert hat. Allerdings ist eine solche Fristsetzung entbehrlich, wenn der Pkw einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist.

Der Käufer kann aber wegen der Unfalleigenschaft des Pkw von dem Kaufvertrag nicht mehr zurücktreten, wenn er zuvor bereits die Minderung erklärt hat. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, das durch eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt und mit Zugang der Erklärung unwiderruflich wird. Das ursprünglich bestehende Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung erlischt.

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KG, 29.10.2009 - Az: 1 U 41/08

ECLI:DE:KG:2009:1029.1U41.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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