Ein Fahrzeug ist als
Unfallfahrzeug einzustufen, wenn an ihm Lackierarbeiten durchgeführt und Teile wie ein Kotflügel erneuert wurden - unabhängig davon, ob die Beschädigungen durch eine Kollision, durch Vandalismus oder sonstige äußere Einwirkung entstanden sind. Werden solche Reparaturspuren festgestellt, gebieten die Grundsätze des Anscheinsbeweises die Annahme eines erheblichen Schadens; gegenteilige Feststellungen entbehren einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.
Begriff der Unfallfreiheit im Kfz-Handel
Der Begriff der „Unfallfreiheit“ wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Verkehrserwartung dahin ausgelegt, dass ein Fahrzeug als unfallfrei gilt, wenn es keinen Schaden erlitten hat, der über einen
Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht (vgl. OLG Jena, 20.12.2007 - Az: 1 U 535/06; OLG Karlsruhe, 29.08.2007 - Az: 7 U 11/07; OLG Düsseldorf, 25.02.2007 - Az: I-1 U 169/07; OLG Düsseldorf, 03.12.2004 - Az: I-14 U 33/04; OLG Rostock, 17.12.2003 - Az: 6 U 227/02; OLG Köln, 04.02.2003 - Az: 24 U 108/02). Nicht vorausgesetzt ist, dass der Schaden durch Kollision mit einem anderen Fahrzeug entstanden ist. Auch das Fahren gegen ein unbewegliches Hindernis oder der Sturz eines Objekts auf das Fahrzeug begründet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Unfallereignis (vgl. OLG Brandenburg, 26.06.2008 - Az: 12 U 236/07). Ebenso ist die Zerstörung des Lacks durch Vandalismus als durch von außen plötzlich einwirkende mechanische Gewalt einem Unfallgeschehen gleichzusetzen (vgl. OLG München, 13.06.2007 - Az: 20 U 5646/06; BGH, 25.06.1997 - Az: IV ZR 245/96). Bei konsequenter Anwendung dieser Grundsätze sind auch Schläge, Parkrempler, Rangierschäden oder Verkratzungen, die zu Lackierarbeiten oder dem Austausch von Karosserieteilen geführt haben, als Unfallschäden einzuordnen.
Anscheinsbeweis bei Reparaturspuren an jungem Fahrzeug
Stehen an einem Fahrzeug geringen Alters Instandsetzungsarbeiten fest - vorliegend wurde an einem zum Erwerbszeitpunkt erst 14 Monate alten Fahrzeug ein Kotflügel ausgetauscht sowie Lackierarbeiten an Motorhaube und Seitenteil durchgeführt -, greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Altersbedingte Ursachen wie Verschleiß oder Durchrostung scheiden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aus. Kleinere Alltagsschäden und herkömmliche Gebrauchsspuren, etwa leichte Verkratzungen, pflegen erfahrungsgemäß nicht durch kostenintensive Maßnahmen wie den Austausch oder die vollständige Neulackierung von Bauteilen behoben zu werden; allenfalls partielle Lackausbesserungen sind in solchen Fällen üblich. Das Gericht ist daher gehalten, aus dem festgestellten Schadenbild den typischen Schluss zu ziehen, dass den Instandsetzungsarbeiten erhebliche Beschädigungen zugrunde lagen - mithin ein Unfallschaden im Rechtssinne vorliegt. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt vor, wenn dieser Erfahrungssatz außer Acht gelassen wird.
Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugveräußerers
Kann die beweisbelastete Partei keine nähere Kenntnis über die Ursache der am Fahrzeug durchgeführten Arbeiten erlangen, während dem Veräußerer entsprechende Kenntnisse zugänglich sind oder durch zumutbare Erkundigungen beschafft werden könnten, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine Stellungnahme des Veräußerers zu den Ursachen der Reparaturmaßnahmen zu fordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Erwerber eine eigenständige Aufklärung über Vorgänge außerhalb seiner Besitzzeit von vornherein nicht möglich ist.
Kausalität bei überschießender Gutachterformulierung
Formuliert ein Gutachter sein Ergebnis überschießend - etwa indem er einen Unfallschaden als „eindeutig“ bezeichnet, obwohl die Befundlage lediglich auf einen solchen hindeutet -, begründet dies nur dann eine haftungsrelevante Pflichtverletzung, wenn zwischen dieser Formulierung und dem geltend gemachten Schaden ein kausaler Zusammenhang besteht. Daran fehlt es, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber bei einer zurückhaltenderen Formulierung von der schadensbegründenden Rechtsverfolgung abgesehen hätte. Wusste der Auftraggeber anhand des Gutachtens, auf welche Anknüpfungstatsachen der Gutachter seine Schlussfolgerung gestützt hatte, und war für ihn erkennbar, dass dem Gutachter - ebenso wie ihm selbst - keine Informationen über die tatsächliche Schadensursache vorlagen, fehlt es an der erforderlichen Kausalität.
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