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Bastlerfahrzeug = erhebliche Mängel?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Aus der Bezeichnung eines
Gebrauchtwagens als Bastlerfahrzeug kann auf erhebliche bestehenden Mängel geschlossen werden. Daher kann ein Käufer sich später nur dann darauf berufen, er sei von lediglich geringfügigen
Mängeln ausgegangen, wenn vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Autos gefragt wurde.
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