Aus der Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als Bastlerfahrzeug kann auf erhebliche bestehenden Mängel geschlossen werden. Daher kann ein Käufer sich später nur dann darauf berufen, er sei von lediglich geringfügigen Mängeln ausgegangen, wenn vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Autos gefragt wurde.
AG München, 04.08.2008 - Az: 231 C 2536/08
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.932 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg
Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben. Vielen Dank