Aus der Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als Bastlerfahrzeug kann auf erhebliche bestehenden Mängel geschlossen werden. Daher kann ein Käufer sich später nur dann darauf berufen, er sei von lediglich geringfügigen Mängeln ausgegangen, wenn vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Autos gefragt wurde.
AG München, 04.08.2008 - Az: 231 C 2536/08
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