Aus dem Umstand, dass der Verkäufer eines tageszugelassenen Pkw kein Fahrzeug mehr im Bestand hat, das den vertragsgemäßen Ausstattungsumfang aufweist, folgt noch nicht, dass ihm die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist.
Die Pflicht zur mangelfreien Lieferung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) und das daran anknüpfende Nacherfüllungsrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) beruhen gerade auf dem Gedanken, dass der Verkäufer das Leistungsinteresse des Käufers durch Lieferung einer (nicht: der) mangelfreien Sache zu erfüllen hat.
Unmöglichkeit dieser Leistungspflicht kann daher nur eintreten, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art nicht beschaffen kann.
Der Händler ist also dazu verpflichtet, dem Käufer zum selben Preis einen nicht zugelassenen Neuwagen zu beschaffen.
Die Pflicht zur mangelfreien Lieferung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) und das daran anknüpfende Nacherfüllungsrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) beruhen gerade auf dem Gedanken, dass der Verkäufer das Leistungsinteresse des Käufers durch Lieferung einer (nicht: der) mangelfreien Sache zu erfüllen hat.
Unmöglichkeit dieser Leistungspflicht kann daher nur eintreten, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art nicht beschaffen kann.
Der Händler ist also dazu verpflichtet, dem Käufer zum selben Preis einen nicht zugelassenen Neuwagen zu beschaffen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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