Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Regelvoraussetzung von der
Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerfrei abgesehen werden kann, entzieht sich einer schematischen Beantwortung. Zur Widerlegung der nach dem Gesetz vermuteten Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann weder allein auf eine kurze Fahrtstrecke abgestellt werden, noch gibt es umgekehrt einen dahin lautenden Rechtssatz, dass bei einer bestimmten Promillezahl des Straftäters stets die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen wäre. Vielmehr sind bei der Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die Tat und Täter ihr Gepräge geben.