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Schadenshöhe falsch eingeschätzt - Entziehung der Fahrerlaubnis?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 II Nr.3 StGB ist erforderlich, dass ein bedeutender Sachschaden entstanden ist und dass der Beschuldigte wissen konnte, einen solchen bedeutenden Fremdschaden verursacht zu haben. Ein "bedeutender Schaden" wird immer dann angenommen, wenn die Schadenssumme 1.300,-- € beträgt.

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LG Kaiserslautern, 25.06.2012 - Az: 5 QS 72/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Antje , Karlsruhe