Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 II Nr.3 StGB ist erforderlich, dass ein bedeutender Sachschaden entstanden ist und dass der Beschuldigte wissen konnte, einen solchen bedeutenden Fremdschaden verursacht zu haben. Ein "bedeutender Schaden" wird immer dann angenommen, wenn die Schadenssumme 1.300,-- € beträgt.
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LG Kaiserslautern, 25.06.2012 - Az: 5 QS 72/12
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