Im vorliegenden Fall war ein Verkehrsteilnehmer wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden.
Dennoch kann auch in einem solchen Fall von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, da eine besondere Ausnahmesituation vorlag und der Betroffene bisher stets ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
Dennoch kann auch in einem solchen Fall von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, da eine besondere Ausnahmesituation vorlag und der Betroffene bisher stets ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
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AG Langen, 23.01.2014 - Az: 31 Cs 1400 Js 29594/13
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