Von einem Anscheinsbeweis dahingehend, dass es sich bei dem vom Kreditinstitut genutzten SMS-TAN Verfahren um ein solches handelt, welches praktisch unüberwindbar ist, kann nicht ausgegangen werden, wenn der Kläger gerade diesen Vortrag des Kreditinstituts ausdrücklich bestreitet.
Unter Heranziehung der Entscheidung des BGH vom 26.01.2016 (Az:
XI ZR 91/14), ist nämlich davon auszugehen, dass für den Fall des Bestreitens gegebenenfalls das hier verklagte Kreditinstitut Beweis dahingehend wäre, ob das von ihm als Zahlungsdienstleister konkret benutzte Sicherheitssystem im Zeitpunkt der Vornahme des streitigen Zahlungsvorgangs ein ausreichendes Sicherheitsniveau geboten hat. Dabei hat die Prüfung auf der Grundlage des neusten Standes der Erfahrungen zu erfolgen.
Das Kreditinstitut hat für die Sicherheitsstandards des von ihr verwendeten Systems vorliegend keinen Beweis angetreten. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung auch bereits angesprochen, dass sich immerhin verschiedene Ansatzpunkte dafür finden, dass verschiedenste Kreditinstitute sich von dem SMS-TAN Verfahren verabschiedet hatten zugunsten neuerer und sicherer Techniken.
Der Kläger hatte daher einen Anspruch auf die begehrte Gutschrift der von ihm bestrittenen Zahlungen gemäß § 675 u BGB.