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Wiederholte Trunkenheitsfahrt und die Nichtvorlage eines Gutachtens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Von der Nichteignung darf die Behörde im Entzugsverfahren auf Grund der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV jedoch auch dann ausgehen, wenn ein Betroffener ein - zu Recht - angefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat vorliegend zu Recht gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 7 und 8 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, da der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat.

Dabei reicht es aus, dass der Betroffene zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a Abs. 1 StVG begangen hat. Somit ist die Begehung einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit in jedem Fall für die Anforderung des Gutachtens ausreichend.

Die vom Gesetzgeber festgesetzten Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen können auch nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Seite geschoben oder relativiert werden.


VG Ansbach, 06.09.2013 - Az: AN 10 K 12.02334


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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