Liegen nicht genug konkrete Tatsachen dafür vor, dass bei einem
Fahrerlaubnisinhaber Alkoholabhängigkeit besteht, so ist die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens unrechtmäßig und dessen Nichtvorlage erlaubt keinen Schluss auf eine bestehende Abhängigkeit.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene eine BAK von über 2,0 mg/l erreicht. Hierbei kann eine Toleranzbildung angenommen werden. Dennoch ist völlig offen, ob beim Betroffenen während des letzten Jahres auch ein süchtiges Verlangen nach Alkohol, eine eingeschränkte Fähigkeit, den Alkoholkonsum zu steuern, ein körperliches Entzugssyndrom bei Reduktion des Alkoholkonsums, eine Interesseneinengung oder anhaltender Konsum trotz Folgeschäden vorgelegen haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens zum Bestehen einer Alkoholabhängigkeit hat das Gericht im Beschluss vom 14. Januar 2013 (Az: M 1 S 12.6267) ausgeführt:
„Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vorhanden. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Dort ist unter anderem geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (
§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV)
anordnet, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt.
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