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Wiederholte Trunkenheitsfahrt und MPU

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Hat der Betroffene eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit begangen, so genügt dies für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens gem. § 13 Nr.2 b FeV. Hiernach ist die Anordnung nämlich dann geboten, wenn der Betroffene zwei Ordnungswidrigkeiten gem. § 24 a I StVG verwirklicht hat.

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg