Im vorliegenden Fall hatte ein alkoholisierter Fahrzeughalter für die gemeinsame Heimfahrt nach einer Feier seinen Wagen einem ersichtlich stark alkoholisierten Bekannten überlassen. Dieser verursachte aufgrund seiner eingeschränkten Fahrtauglichkeit einen Unfall.
Das Gericht schloss zwar eine völlige Leistungsfreiheit der für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung in diesem Fall aus, sprach ihr jedoch eine Leistungskürzung um 75% zu.
Insoweit stellt die Kammer auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers und nicht auf ein etwaiges Verschulden des Zeugen y ab, da dieser nicht Repräsentant des Klägers war, so dass dessen Verhalten nicht dem Kläger als Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. in hohem Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Sie setzt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung und damit ein auch in subjektiver Hinsicht gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden voraus.
Der Kläger hat dem Zeugen y, der erheblich alkoholisiert war, die Schlüssel zu seinem Pkw übergeben, damit dieser beide nach Hause fuhr. Der Zeuge y steuerte sodann im erheblich alkoholisierten Zustand das Fahrzeug und verursachte alkoholbedingt den Unfall mit dem Pkw. In der Übergabe eines Schlüssels an eine stark alkoholisierte Person, damit diese den Wagen führe, liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten, welcher hier zu einem Versicherungsfall geführt hat.
Das Gericht schloss zwar eine völlige Leistungsfreiheit der für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung in diesem Fall aus, sprach ihr jedoch eine Leistungskürzung um 75% zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die beklagte Versicherung ist gem. § 81 Abs. 2 VVG n.F. i.V.m. Ziffer A.2.17 der AKB teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.Insoweit stellt die Kammer auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers und nicht auf ein etwaiges Verschulden des Zeugen y ab, da dieser nicht Repräsentant des Klägers war, so dass dessen Verhalten nicht dem Kläger als Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. in hohem Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Sie setzt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung und damit ein auch in subjektiver Hinsicht gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden voraus.
Der Kläger hat dem Zeugen y, der erheblich alkoholisiert war, die Schlüssel zu seinem Pkw übergeben, damit dieser beide nach Hause fuhr. Der Zeuge y steuerte sodann im erheblich alkoholisierten Zustand das Fahrzeug und verursachte alkoholbedingt den Unfall mit dem Pkw. In der Übergabe eines Schlüssels an eine stark alkoholisierte Person, damit diese den Wagen führe, liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten, welcher hier zu einem Versicherungsfall geführt hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos
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