Auch wenn ein Führerscheininhaber außerhalb des Straßenverkehrs mit 3,01 Promille aktenkundig wird, kann die Beibringung einer
MPU verlangt werden.
Diese Alkoholmenge lässt auf eine starke Alkoholabhängigkeit bzw. außergewöhnliche Alkoholgewöhnung schließen.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach
§ 46 Abs. 3 FeV von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV u.a. die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß
§ 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist.
Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden.
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