Wird ein betrunkener Kraftfahrer von der Polizei am Steuer angetroffen, so darf das Auto grundsätzlich
abgeschleppt werden. Es liegt im Ermessen der Polizisten, ob diese das Fahrzeug abschleppen lassen oder es selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren.
Hierzu führte das Gericht aus:
An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen Ermessensfehler darstellt, dass die den Kläger am 17. Juli 2002 kontrollierenden Polizeibeamten das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers, bei dem eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt worden ist, veranlasst haben.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren muss oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen kann, ist der Polizei gemäß §§ 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 POG ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser Spielraum ist nicht verletzt, wenn sich die Polizei grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entscheidet. Dies beruht darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht ist, nicht einzugehen braucht. Im übrigen konnten die kontrollierenden Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung über die Beauftragung eines Abschleppunternehmens im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigen, dass die Gefahr nicht ausgeschlossen war, wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen und dem Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen ausgesetzt zu werden.
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