Wer sein Fahrzeug außerhalb einer mobilen Haltverbotszone abstellt und diese erst nachträglich durch Versetzung eines Schildes auf den Parkplatz ausgedehnt wird, ist für die entstehende Ordnungswidrigkeit nicht verantwortlich. Eine Kostentragungspflicht für die Abschleppmaßnahme scheidet mangels angemessener Vorlauffrist und fehlender Verantwortlichkeit aus. Bereits geleistete Abschleppkosten sind in diesem Fall zu erstatten.
Die Kostentragungspflicht für eine behördlich veranlasste Abschleppmaßnahme setzt voraus, dass die zugrunde liegende Maßnahme rechtmäßig war. Rechtsgrundlage ist § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW sowie §§ 55 Abs. 2, 57 Nr. 1, 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Voraussetzung für ein ordnungsbehördliches Eingreifen ist stets das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese umfasst die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung einschließlich der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme beurteilt sich dabei nicht allein nach dem bei Einschreiten der Behörde vorgefundenen Zustand. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Sachlage, wie sie sich bei rückschauender Betrachtung objektiv darstellt - insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges. Entscheidend ist demnach, ob die Haltverbotsbeschilderung im Moment des Parkens bereits ordnungsgemäß eingerichtet und für den Fahrer wahrnehmbar war. Hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit ist in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich bei späterer, rückschauender Betrachtung objektiv darstellt.
Die Kostentragungspflicht für eine behördlich veranlasste Abschleppmaßnahme setzt voraus, dass die zugrunde liegende Maßnahme rechtmäßig war. Rechtsgrundlage ist § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW sowie §§ 55 Abs. 2, 57 Nr. 1, 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Voraussetzung für ein ordnungsbehördliches Eingreifen ist stets das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese umfasst die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung einschließlich der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme beurteilt sich dabei nicht allein nach dem bei Einschreiten der Behörde vorgefundenen Zustand. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Sachlage, wie sie sich bei rückschauender Betrachtung objektiv darstellt - insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges. Entscheidend ist demnach, ob die Haltverbotsbeschilderung im Moment des Parkens bereits ordnungsgemäß eingerichtet und für den Fahrer wahrnehmbar war. Hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit ist in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich bei späterer, rückschauender Betrachtung objektiv darstellt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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