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Nebel: Was man über Verkehrsregeln bei schlechter Sicht wissen sollte

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Befindet sich ein Fahrzeugführer in einer Nebelwand, die die Sicht einschränkt, so gilt zunächst, dass die Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse anzupassen ist (vgl. Sichtfahrgebot). Seine rechtliche Grundlage findet dieses Gebot im § 3 Abs. 1 StVO.

Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot hat bei einem Unfall erhebliche Folgen - es kommt zumindest zu einer Mitschuld und zwar auch dann, wenn dem Fahrer ansonsten kein Verschulden anzulasten wäre.

Aufgrund der besonderen Gefahren im Nebel muss der Fahrzeugführer jederzeit bremsbereit sein und hat sich so vorausschauend wie möglich zu verhalten. Auf Überholvorgänge sollte weitestgehend verzichtet werden und ein Abstand zum Vordermann in Metern eingehalten werden, der der gefahrenen Geschwindigkeit in km/h entspricht - also bei Tempo 60 sollte ein Abstand von 60m eingehalten werden.

Einer beschlagenen Frontscheibe kann über das Gebläse entgegengewirkt werden, der Beschlag, der durch den Nebel selbst verursacht wird, kann mit eingeschalteten Scheibenwischern entfernt werden um eine zusätzliche Sichteinschränkung zu vermeiden bzw. zu reduzieren.

Schlechte Sicht - Licht an!

Sobald eine erhebliche Sichtbehinderung vorliegt, ist das Abblendlicht einzuschalten. Dies ist dann der Fall, wenn die Sicht weniger als
  • 150 m auf der Autobahn oder der Schnellstraße
  • 100-120m außerorts auf anderen Straßen
  • 60-70m innerorts
beträgt.

Wird bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren so kann dies gem. Nr. 53 VerwarnVwV mit einem Verwarnungsgeld zwischen € 50 und 75 geahndet werden.

Nebelscheinwerfer

Die meisten Fahrzeuge haben Nebelschlussleuchten und Nebelscheinwerfer, die die Sichtverhältnisse nach vorne deutlich verbessern können. Für den (zulässigen) Einsatz der Nebelscheinwerfer gelten die gleichen Regeln wie für das Abblendlicht. Dies bedeutet, dass der Einsatz bei erheblicher Einschränkung der Sichtweite durch Nebel aber auch durch Schneefall oder Regen erlaubt ist. Die Nebelscheinwerfer sind abzuschalten, wenn sich die Sichtverhältnisse wieder bessern.

Fahrzeuge, die über zwei Nebelscheinwerfer verfügen, dürfen wenn diese im Einsatz sind, statt des Abblendlichts auch das Standlicht verwenden.

Eine Abblendautomatik kann Nebel in der Regel nicht erkennen. Daher sollte der Fahrzeugführer dieses manuell einschalten bzw. überprüfen, ob das Abblendlicht eingeschaltet ist.

Nebelschlussleuchte

Die Nebelschlussleuchte dient dazu, den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Sie dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite 50m oder weniger beträgt - also auf Autobahnen und Landstraßen weniger als der Abstand zwischen zwei Leitpfosten.

Der Einsatz ist sowohl außerorts als auch innerorts zulässig, jedoch nicht verpflichtend.

Die Nebelschlussleuchten sind genau wie die Nebelscheinwerfer wieder auszuschalten, wenn sich die Sichtverhältnisse wieder bessern, denn sie könnten andernfalls eine Blendwirkung entfalten.

Die missbräuchliche Verwendung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. € 20,00 geahndet werden kann. Bei Gefährdung anderer oder bei Verursachung eines Unfalls erhöht sich das Verwarnungsgeld auf € 30,00 bzw. € 75,00 (Nr. 51 VerwarnVwV).
Stand: 03.01.2022 (aktualisiert am: 27.04.2026)
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Gemäß § 3 Abs. 1 StVO muss die Geschwindigkeit stets an die Sichtverhältnisse angepasst werden. Bei Nebel ist zudem eine erhöhte Bremsbereitschaft erforderlich, und es sollte ein Abstand zum Vordermann in Metern eingehalten werden, der der gefahrenen Geschwindigkeit in km/h entspricht.
Nebelscheinwerfer dürfen bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen eingeschaltet werden. Sobald sich die Sichtverhältnisse verbessern, sind sie auszuschalten, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu blenden.
Die Nebelschlussleuchte darf ausschließlich dann eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite 50 Meter oder weniger beträgt. Eine missbräuchliche Verwendung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird.
Wird innerhalb geschlossener Ortschaften bei erheblicher Sichtbehinderung am Tage ohne Abblendlicht gefahren, droht ein Verwarnungsgeld. Bei Unfällen aufgrund einer Missachtung des Sichtfahrgebots ist zudem eine Mitschuld des Fahrers wahrscheinlich.
Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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