Nr. | Tatbestand | GT | BH | GF | SB |
Beleuchtung | |||||
51 | Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | 20 | 30 | 75 | |
52 | Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | 20 | 30 | 75 | |
53 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | 50 | 75 | ||
54 | Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht | 40 | 75 | ||
GT=Grundtatbestand BH=Behinderung GF=Gefährdung SB=Sachbeschädigung |
Verifizierter Mandant
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