| Nr. | Tatbestand | GT | BH | GF | SB |
| Beleuchtung | |||||
| 51 | Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | 20 | 30 | 75 | |
| 52 | Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | 20 | 30 | 75 | |
| 53 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | 50 | 75 | ||
| 54 | Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht | 40 | 75 | ||
| GT=Grundtatbestand BH=Behinderung GF=Gefährdung SB=Sachbeschädigung |
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