Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.483 Anfragen

Pflichtausstattung im Kfz: Was wirklich in den Verbandskasten gehört

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

In Kraftfahrzeugen ist ein Verbandskasten für Notfälle mitzuführen. § 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt dies für Pkw - auch für als Pkw zugelassene Quads -, Lkw und Kraftomnibusse vor. In Bussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen genügt ein Verbandkasten; in größeren Bussen sind mindestens zwei Verbandkästen Pflicht. Ausgenommen von der Mitführpflicht sind Motorräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h.

Was muss im Verbandskasten enthalten sein?

Der Inhalt ist in der DIN-Norm 13164 geregelt. Im Februar 2022 wurde diese Norm aktualisiert; seit Februar 2023 müssen neu gekaufte Verbandkästen der Ausgabe DIN 13164:2022 entsprechen. Gegenüber der Vorgängerversion aus dem Jahr 2014 enthält die neue Ausgabe unter anderem zwei medizinische Gesichtsmasken (mindestens Typ 1 nach DIN EN 14683) sowie ein 14-teiliges Fertigpflasterset. Zugleich wurde die Anzahl der Dreiecktücher von zwei auf eines reduziert und eines der bisher vorgeschriebenen Verbandtücher (Format 40 x 60 cm) gestrichen.

Demnach müssen in einem Verbandskasten nach DIN 13164:2022 die folgenden Gegenstände enthalten sein:

Inhalt eines Kfz-Verbandkastens nach DIN 13164:2022
Anzahl Artikel
1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
1 14-teiliges Fertigpflasterset
4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
1 Verbandpäckchen, DIN 13151-K
2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M
1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G
2 Gesichtsmasken, mind. Typ 1, DIN EN 14683
1 Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
6 Kompressen, 10 cm x 10 cm
2 Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
3 Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
1 Dreiecktuch, DIN 13 168-D
1 Rettungsdecke, 210 x 160 cm
1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455
2 Feuchttücher zur Hautreinigung
1 Erste-Hilfe-Broschüre
Das Verbandsmaterial muss gemäß § 35h Abs. 3 StVZO in einem Behältnis verpackt sein, das den Inhalt ausreichend vor Staub, Feuchtigkeit sowie Kraft- und Schmierstoffen schützt. Da der Kofferraum bei Unfällen häufig beschädigt ist, empfiehlt sich die Aufbewahrung in der Fahrgastzelle.

Ältere Verbandkästen nach DIN 2014 - kein sofortiger Austausch nötig

Verbandkästen nach der DIN 13164 Ausgabe Januar 1998 oder Januar 2014 dürfen weiterverwendet werden und müssen nicht ausgetauscht werden. Sie dürfen bis zum auf dem Kasten aufgedruckten Ablaufdatum im Fahrzeug verbleiben. Auch eine Ergänzung um die zwei Gesichtsmasken ist derzeit nicht zwingend erforderlich, da die formelle Anpassung der StVZO an die neue DIN-Ausgabe noch aussteht. Das Bundesverkehrsministerium hat jedoch bestätigt, dass Verbandkästen nach DIN 13164:2022 ebenfalls verwendet werden dürfen.

Verkehrsteilnehmer müssen dafür Sorge tragen, dass neu gekaufte Verbandkästen die jeweils aktuelle Norm erfüllen. Wird verbrauchtes Material einzeln ersetzt, ist darauf zu achten, dass die neu erworbenen Teile den aktuellen DIN-Anforderungen entsprechen.

Haltbarkeit und Verfallsdatum

Besonders zu beachten ist, dass einige Materialien einem Mindesthaltbarkeitsdatum unterliegen - etwa Kompressen und Mullbinden, die nur für eine begrenzte Zeit steril bleiben. Abgelaufenes Material kann verunreinigt oder porös sein und im schlimmsten Fall statt zu helfen Infektionen offener Wunden begünstigen. Das auf der Außenverpackung des Verbandkastens aufgedruckte Ablaufdatum bezieht sich in der Regel auf den gesamten Inhalt. Ist es überschritten, gilt der Kasten als nicht mehr vorschriftsmäßig.

Wer dagegen abgelaufene Teile vollständig durch normgerechtes Material ersetzt hat, bewegt sich in einer Grauzone: Das aufgedruckte Verfallsdatum auf dem Gehäuse ist dann nicht mehr repräsentativ für den tatsächlichen Inhalt des Kastens, sodass eine etwaige Beanstandung bei einer Kontrolle anfechtbar sein dürfte.

Allein das Fehlen eines Verfallsdatums oder ein nicht vorhandenes Datum begründet hingegen keine Sanktionsmöglichkeit - hierfür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Verwarnungsgelder bei Verstößen

Wer ohne, mit unvollständigem oder mit beschädigtem Verbandkasten angetroffen wird, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Gleiches gilt, wenn der Inhalt abgelaufen ist. Die aktuell gültigen Beträge:

Verwarnungsgelder nach dem Bußgeldkatalog zu § 35h StVZO
Tatbestand Verwarnungsgeld
Kraftfahrzeug ohne/unvollständigen/beschädigten Verbandkasten (Fahrer) 5 €
Kraftfahrzeug ohne/unvollständigen/beschädigten Verbandkasten (Halter) 10 €
Kraftomnibus ohne/nicht vorschriftsmäßigen Verbandkasten (Fahrer) 15 €
Kraftomnibus ohne/nicht vorschriftsmäßigen Verbandkasten (Halter) 25 €

Verbandkasten bei der Hauptuntersuchung

Auch bei der Hauptuntersuchung durch den TÜV wird überprüft, ob ein Verbandkasten vorhanden ist. Fehlt er, ist er unvollständig oder sind Teile abgelaufen, wird dies als geringer Mangel eingestuft. Es empfiehlt sich daher, den Verbandkasten direkt nach dem Fahrzeugkauf zu orten und dessen Vollständigkeit sowie das Ablaufdatum regelmäßig zu kontrollieren. Ob Fahrzeughändler gesetzlich verpflichtet sind, beim Verkauf eines Neufahrzeugs einen Verbandkasten mitzuliefern, ist bisher nicht abschließend geklärt; viele Hersteller liefern ihn inzwischen jedoch serienmäßig mit.

Kostenerstattung nach einem Totalschaden

Nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sind die Kosten für die Neuanschaffung von Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste als Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig (vgl. AG Tostedt, 12.04.2018 - Az: 18 C 170/17). Da die Pflicht zur Mitführung dieser Ausrüstungsgegenstände gemäß §§ 35h, 53a StVZO in Verbindung mit § 31 StVZO beim Fahrzeugführer bzw. -halter liegt und nicht beim Verkäufer, müssen diese bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs neu beschafft werden. Die entsprechenden Kosten sind daher nicht im Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs enthalten, sondern als eigenständige Schadensposition vom Unfallverursacher zu erstatten.

Motorrad - kein Verbandskasten Pflicht, aber sinnvoll

Beim Motorrad ist das Mitführen eines Verbandkastens ausdrücklich keine Pflicht. Sofern ausreichend Stauraum vorhanden ist, wird die Mitnahme von Sicherheitsexperten dennoch empfohlen - zumal es speziell für Krafträder konzipierte Taschen mit passendem Verbandmaterial gibt.

Erste Hilfe - Pflicht und Praxis

Die Mitführpflicht des Verbandkastens steht in engem Zusammenhang mit der allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall wahrnimmt, an dem noch keine anderen Helfer tätig sind, ist verpflichtet anzuhalten und, soweit möglich, Erste Hilfe zu leisten. Das Vorbeifahren an einer solchen Unfallstelle kann nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sein. Dabei gilt jedoch: Der Eigenschutz hat stets Vorrang vor der Hilfeleistung für andere.

Fehler bei der Ersten Hilfe sind in aller Regel nicht strafbar; eine Strafbarkeit kommt nur bei grobem Verschulden oder Vorsatz in Betracht. Wer hilft, steht also grundsätzlich auf der sicheren Seite - und benötigt dafür das richtige Material.

Die im Verbandkasten beigelegte Erste-Hilfe-Broschüre dient als Nachschlagewerk für die wesentlichen Maßnahmen. Da Erste-Hilfe-Kenntnisse ohne regelmäßige Anwendung schnell verblassen, ist das gelegentliche Auffrischen durch Kurse oder Lektüre empfehlenswert.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 26.05.2026
Feedback zu diesem Tipp

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja. Gemäß § 35h StVZO muss in Pkw, Lkw und Kraftomnibussen Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden. In Bussen mit mehr als 22 Fahrgastplätzen sind sogar mindestens zwei Verbandkästen vorgeschrieben. Ausgenommen sind Motorräder, Krankenfahrstühle sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft.
Seit Februar 2023 müssen neu gekaufte Verbandkästen der DIN 13164:2022 entsprechen. Der Inhalt umfasst unter anderem Heftpflaster, Wundschnellverbände, Verbandpäckchen, Kompressen, Fixierbinden, ein Dreiecktuch, eine Rettungsdecke, Einmalhandschuhe, eine Erste-Hilfe-Schere sowie - neu seit 2022 - zwei medizinische Gesichtsmasken (mind. Typ 1) und ein 14-teiliges Fertigpflasterset.
Ja. Verbandkästen nach DIN 13164 Ausgabe Januar 1998 oder Januar 2014 dürfen bis zum aufgedruckten Ablaufdatum weiterverwendet werden. Ein sofortiger Austausch ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, da die Anpassung der StVZO an die neue DIN-Ausgabe noch aussteht.
Bei einem fehlenden, unvollständigen, beschädigten oder abgelaufenen Verbandkasten droht dem Fahrzeugführer ein Verwarnungsgeld von 5 Euro, dem Fahrzeughalter von 10 Euro. Für Busfahrer beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, für Busunternehmer 25 Euro.
Ja. Bei der Hauptuntersuchung wird überprüft, ob ein Verbandkasten vorhanden ist und ob Inhalt und Haltbarkeit den Vorgaben entsprechen. Ein fehlender, unvollständiger oder abgelaufener Verbandkasten wird als geringer Mangel eingestuft.
Ja. Die Kosten für einen neuen Verbandkasten sind nach einem unfallbedingten Totalschaden als Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB vom Unfallverursacher zu erstatten. Sie gelten als eigenständige Schadensposition, da der Käufer eines Ersatzfahrzeugs die Pflichtausstattung neu beschaffen muss und diese nicht im Wiederbeschaffungswert des alten Fahrzeugs enthalten ist.
Theresia DonathHont Péter HetényiDr. jur. Jens-Peter Voß

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ARD Panorama 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.260 Bewertungen)

Sehr detaillierte Ausführungen von Herrn Dr. Voß, die u.a. auch entsprechende Hinweise auf die Rechtsprechung beinhalten. Meine Anfrage wurde sehr ...
Verifizierter Mandant
Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant