Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der in einem Totalschaden endete.
Die Kosten des Verbandskastens, des Warndreiecks sowie der Warnweste sind erstattungsfähig gemäß § 249 Abs. 1 BGB.
Der Geschädigte ist bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs gemäß §§ 35 h, 53 a StVZO in Verbindung mit § 31 StVZO dazu verpflichtet, sein neues Kraftfahrzeug mit diesen Gegenständen auszustatten.
Eine Zulassung ist danach ohne diese Sicherheitsartikel per Gesetz nicht möglich.
Daraus folgt, dass ein Kraftfahrzeug im Falle eines Verkaufs eben nicht durch den Verkäufer mit diesen Gegenständen auszustatten ist.
Inwiefern die Kosten für die genannten Gegenstände daher im Wiederbeschaffungswert enthalten sein sollen, erschloss sich dem Gericht nicht. Vielmehr handelt es sich ebenfalls um Kosten der Anmeldung.
Die Kosten des Verbandskastens, des Warndreiecks sowie der Warnweste sind erstattungsfähig gemäß § 249 Abs. 1 BGB.
Der Geschädigte ist bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs gemäß §§ 35 h, 53 a StVZO in Verbindung mit § 31 StVZO dazu verpflichtet, sein neues Kraftfahrzeug mit diesen Gegenständen auszustatten.
Eine Zulassung ist danach ohne diese Sicherheitsartikel per Gesetz nicht möglich.
Daraus folgt, dass ein Kraftfahrzeug im Falle eines Verkaufs eben nicht durch den Verkäufer mit diesen Gegenständen auszustatten ist.
Inwiefern die Kosten für die genannten Gegenstände daher im Wiederbeschaffungswert enthalten sein sollen, erschloss sich dem Gericht nicht. Vielmehr handelt es sich ebenfalls um Kosten der Anmeldung.
AG Tostedt, 12.04.2018 - Az: 18 C 170/17
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