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Sturm und Unwetter

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wenn Hagelkörner oder herabgestürzte Äste das Auto demoliert haben, ist es ratsam, den Schaden umgehend bei der Kaskoversicherung als Teilkasko-Schaden zu melden, und zwar auch dann, wenn Vollkasko-Versicherungsschutz vorhanden ist.

Der Grund hierfür besteht darin, daß bei der Teilkasko-, anders als bei der Vollkaskoversicherung, keine Rückstufung stattfindet. Zudem ist die Selbstbeteiligung dort oftmals geringer. Da es sich bei Sturm- und Unwetterschäden um Elementarschäden handelt, steht die Teilkaskoversicherung in der Zahlungspflicht. Sind Sie vollkaskoversichert, so umfasst dieser Versicherungsschutz auch die Teilkasko.

Zu den versicherten Schäden gehört beispielsweise eine Beschädigung durch Hagel oder einen im Sturm abgebrochenen Ast, Kollisionen mit einem direkt vor das Auto stürzenden Baum oder Ast aber auch Schäden, die am parkendem Fahrzeug entstanden sind. Ein Wasserschaden der in einer in Folge eines Unwetters überfluteten Tiefgarage entsteht, ist ebenfalls versichert.

Haben herabfallende Kastanien einen Schaden am Fahrzeug verursacht, so kann der Schaden bei der Vollkaskoversicherung gemeldet werden.

Hat der Versicherungsnehmer einen Schaden selbst verursacht, beispielsweise weil er einen bereits auf der Straße liegenden Ast übersehen hat, so kommt hierfür ebenfalls die Vollkaskoversicherung zur Regulierung in Frage.

Sofern die Vollkasko in Anspruch genommen wird, so sollte nicht nur die anfallende Selbstbeteilung, sondern auch die Rückstufung beachtet werden. Bei kleinen Schäden kann es eventuell günstiger sein, den Schaden selber zu begleichen. Aus diesem Grund sollte hier genau abgewägt werden.

Besteht überhaupt kein Kaskoversicherungsschutz, so kann ein Schaden nur dann bei Dritten liquidiert werden, wenn z.B. der Gemeinde oder einem Gartenbesitzer nachwiesen werden kann, dass der Dritte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sind, sich also nicht ausreichend um die Sicherheit von Bäumen und kommunalen Flächen gekümmert hat.

Voreilig klagen sollten Geschädigte man nicht: nur weil Kastanien vom Baum fallen und kein Warnschild angebracht war, ist die Verkehrssicherungspflicht noch nicht verletzt (LG Aachen, 19.02.2003 - Az: 4 O 350/02). Wird grob fahrlässig gefahren, so gibt es ebenfalls keinen Schadenersatz. Auch wenn bei Hochwasser nicht vorsichtig gefahren wird, liegt Eigenverschulden vor (OLG Koblenz, 24.03.2003 - Az: 12 U 1984/01).

Anders sieht es bei Astbruch aus: Hier genügt es, wenn ein Astbruchrisiko bestand und dieses gutachterlich festgestellt wurde. Auf ein bestimmtes Schadensbild des Baumes kommt es in diesem Fall nicht an, ein solches Risiko hätte die Gemeinde beseitigen müssen, daher kann der Betroffene Schadenersatz geltend machen - die Gemeinde haftet (OLG Hamm, 04.02.2003 - Az: 9 U 144/02).

Tipp: Einen Sachverständigen sollte der Geschädigte nicht gleich einschalten, die notwendigen Schritte sollten am besten der Versicherung überlassen werden, ansonsten bleibt der Geschädigte schlimmstenfalls auf den hierbei entstehenden Kosten sitzen.
Stand: 17.02.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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