Autoparker müssen nicht vor herabfallenden Kastanien gewarnt werden. Eine entsprechende Klage wegen eines (angeblichen) Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht wurde vorliegend zurückgewiesen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines Vorfalles, der sich am 13.09.2002 zwischen 8.00 Uhr und 19.00 Uhr auf dem öffentlichen
Parkplatz ereignete. An diesem Tag stellte die Klägerin ihren PKW gegen 8.00 Uhr auf dem Parkplatz ab und begab sich zu ihrer Arbeitsstelle.
Auf dem Parkplatz befindet sich ein Kastanienbaum, dessen Äste u.a. über den von der Klägerin benutzten Standplatz reichten. Während die Klägerin ihrer Arbeit nachging fielen zahlreiche Kastanien von dem Baum auf ihr Fahrzeug. Hierdurch wurden Schäden an Motorhaube, Heckklappe, Fahrertür und vorderen Kotflügeln verursacht. Die Klägerin begehrt Ersatz der zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Kosten.
Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie die unter dem Baum befindlichen Parkplätze „ohne Sicherheitsvorkehrungen oder Warnhinweise“ zur Benutzung freigab. Mangels Warnhinweisen habe sie, die Klägerin, davon ausgehen müssen, dass sie ihr Fahrzeug an der betreffenden Stelle gefahrlos parken könne.
Darüber hinaus herrsche in dem betroffenen Stadtgebiet „grundsätzlich Parkplatznot“, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, den Bereich um den Kastanienbaum zu meiden, ohne auf einen Parkplatz verzichten zu müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG - als hier allein in Betracht kommender Anspruchsgrundlage - bereits nicht schlüssig vorzutragen vermocht.
Schon aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbild ergibt sich, dass deutlich erkennbar war, dass der Kastanienbaum reichlich mit Kastanien bestückt war. Ihr musste daher auch die Möglichkeit bewußt sein, dass von einem derartigen Baum Kastanien herunterfallen können.
Stellte sie ihr Fahrzeug gleichwohl unter dem Baum ab, so trifft sie an dem dann eingetretenen Schaden ein derart überwiegendes Eigenverschulden, dass dahinter jegliche etwaige Haftung der Beklagten zurücktritt.
Insbesondere bedurfte es seitens der Beklagten - angesichts der für jeden Parkplatznutzer klar erkennbaren örtlichen Situation - auch keinerlei besonderer Maßnahmen etwa im Sinne des Anbringens von Warnhinweisen o.ä..