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Parken in verkehrsberuhigten Bereichen: Was muss beachtet werden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wo darf in verkehrsberuhigten Bereichen geparkt werden?

In verkehrsberuhigten Bereichen mit Zeichen 325, 326 (Bild: ballspielende Personen) ist das Parken gemäß § 12 StVO nur auf den eigens dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Ausnahmen hiervon bestehen nur zum Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen.

Wenn keine Parkflächen gekennzeichnet worden sind, gilt also hier ein Parkverbot auf der gesamten Straßenfläche.

Das Parkverbot muss befolgt werden - und zwar auch dann, wenn möglicherweise die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht vorgelegen haben sollten. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die Anwohner Schwierigkeiten haben, ihre Fahrzeuge in der Nähe ihrer Wohnungen abzustellen.

Bei einer Verkehrsanordnung durch Verkehrsschilder handelt es sich nämlich um eine sogenannte Allgemeinverfügung, die auch dann, wenn sie anfechtbar ist, bis zum Widerruf oder einer verwaltungsgerichtlichen Aufhebung „Tatbestandswirkung“ entfaltet, d.h. sie ist bis dahin verbindlich.

Was passiert, wenn sich nicht an das Parkverbot gehalten wird?

Ein Verstoß gegen die Anordnung stellt daher eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden kann. In solchen Fällen wird üblicherweise zunächst ein Verwarnungsgeld von zumindest 20 € festgesetzt.

Es besteht dann allenfalls die Möglichkeit, bei der Verwaltungsbehörde die Einstellung des Verfahrens gem. § 47 OwiG zu beantragen und sich dabei auf die bestehenden Schwierigkeiten zu berufen.

Akzeptiert die Behörde diesen Antrag nicht, wird sie einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene Einspruch einlegen und so eine gerichtliche Überprüfung erzwingen kann.

Dieser Weg ist aber nicht risikolos, denn die Geldbuße kann dann, wenn länger als 1 Stunde geparkt wurde, auch auf 55 € erhöht werden.

Wann darf ein verkehrsberuhigter Bereich angeordnet werden?

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs richten sich nach der VwV zu Zeichen 325, 326. Was die Parkmöglichkeiten betrifft, heißt es hier: „Der Parkraumbedarf soll in angemessener Weise berücksichtigt werden“.

Was gilt für die Parkflächen?

Für die Kennzeichnung der Parkflächen genügen - sind aber auch erforderlich - Bodenmarkierungen oder Pflasterwechsel.

Dies bedeutet, dass die Behörde nicht gezwungen ist, Parkplätze für die Anlieger zu schaffen. Sie hat hier einen erheblichen, auch gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren, Beurteilungsspielraum.

Es besteht aber die Möglichkeit, bei der Straßenverkehrsbehörde die Kennzeichnung von Parkflächen zu beantragen.

Im Falle der Ablehnung kann gegen diese durch Widerspruch und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen werden.
Stand: 01.03.2021 (aktualisiert am: 26.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Nein, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325, 326) ist das Parken ausschließlich auf den eigens dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Außerhalb dieser Flächen herrscht Parkverbot; zulässig ist lediglich das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Ja, Verkehrsschilder entfalten eine sogenannte Tatbestandswirkung. Das bedeutet, dass eine Anordnung auch dann verbindlich bleibt, wenn die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für ihre Einrichtung möglicherweise nicht vorlagen, solange sie nicht offiziell widerrufen oder aufgehoben wurde.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die meist mit einem Verwarnungsgeld ab 20 € geahndet wird. Wird länger als eine Stunde geparkt, kann sich das Bußgeld auf 55 € erhöhen.
Die Behörde hat einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Gestaltung. Anwohner können zwar die Kennzeichnung von Parkflächen bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen, jedoch ist die Behörde nicht zur Schaffung einer bestimmten Anzahl an Stellplätzen verpflichtet. Eine Ablehnung kann gegebenenfalls mit Widerspruch und Klage angefochten werden.
Patrizia KleinTheresia DonathAlexandra Klimatos

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