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Eis und Schnee: Haftungsfallen, Bußgelder und Pflichten für Verkehrsteilnehmer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Kommt es zu einem Wintereinbruch mit Eis und Schnee, so beginnt regelmäßig auch das Verkehrschaos. Viele Autos sind nicht auf die geänderten Witterungsbedingungen eingestellt, sodass es leicht zu vermeidbaren Fehlern kommt. Wer mit Sommerreifen im Winter in einen Unfall verwickelt wird, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz. Selbst bei nicht selbst verschuldeten Unfällen haftet man zumindest anteilig, so dass ein Teil des Schadens von einem selbst übernommen werden muss.

Winterreifenpflicht

Die Frage nach dem Umrüsten auf Winterreifen stellt sich jedes Jahr aufs Neue. Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern in Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen. Der Gesetzgeber hat die Straßenverkehrsordnung (StVO) dahingehend präzisiert, dass ein Kraftfahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, nur gefahren werden darf, wenn alle Räder mit Winterreifen ausgerüstet sind. Wann konkret die Winterreifen aufzuziehen sind, ergibt sich somit alleine aus dem Wetter.

Hinsichtlich der technischen Anforderungen an die Bereifung hat sich die Rechtslage verschärft. Konkret sind seit dem Produktionsjahr 2018 nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol echte Winterreifen. Dieses Symbol besteht aus einem Bergpiktogramm mit einer darin befindlichen Schneeflocke. Eine wichtige Übergangsfrist ist mittlerweile abgelaufen: Reine M+S-Reifen (Matsch und Schnee) ohne das Alpine-Symbol, die bis zum 31. Dezember 2017 produziert wurden, durften bei winterlichen Straßenverhältnissen nur noch bis zum 30. September 2024 gefahren werden. Mit dem 01. Oktober 2024 haben auch sie ihren Winterreifenstatus verloren. Die bloße M+S Kennzeichnung reicht folglich nicht mehr aus, und bei winterlichen Straßenverhältnissen sind diese Reifen nicht mehr erlaubt. Auch Ganzjahresreifen sind nur noch mit dem Alpine-Symbol zulässig.

Für schwere Nutzfahrzeuge, wie Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3, gilt, dass diese auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen müssen. Eine Ausnahme gilt für Omnibusse mit mehr als acht Sitzplätzen und Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung von mehr als 3,5 Tonnen, bei denen Winterreifen auf den Antriebsachsen genügen. Die übrigen Reifen auf den anderen Achsen haften durch ihre spezielle Gummimischung, etwa den hohen Naturkautschuk-Anteil, bei Winterwetter besser als Pkw-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet. Diese Regelungen zur Winterreifenpflicht gelten für alle Kraftfahrzeuge, wozu auch Motorräder gehören.

Bußgeldkatalog und sanktionierte Verstöße

Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen gegen die Bereifungspflicht sind hoch. Beim Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte werden mindestens 75 € (BKatV Nr. 213a) fällig. In beiden Fällen folgt ein Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister. Kommt es zusätzlich zu einer Behinderung des Verkehrs, erhöht sich das Bußgeld. Bei einer Verwicklung in einen Unfall gilt dies ebenfalls.

Es kann übrigens auch der Fahrzeughalter entsprechend belangt werden. Dies ist dann der Fall, wenn er die Benutzung des Fahrzeugs bei winterlichen Straßenverhältnissen angeordnet oder zugelassen hat.

Es empfiehlt sich daher, nicht bis zum letzten Moment mit dem Kauf und dem Aufziehen der Winterreifen zu warten. Auf der sicheren Seite ist, wer frühzeitig auf entsprechende Reifen umstellt, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Wer sein Auto mit Sommerreifen bei Eis und Schnee lediglich abstellt und nicht am Verkehr teilnimmt, hat dagegen keine rechtlichen Schwierigkeiten zu befürchten, da ein Bußgeld für diesen Fall nicht anfällt.

Eis und Schnee auf dem Fahrzeug

Sofern sich auf dem Auto Eis gebildet hat, die Scheiben vereist sind oder sich eine Schneehaube auf dem Auto befindet, sind diese zwingend vor Fahrtantritt zu entfernen. Dies gilt nicht nur für die Fensterscheiben, die komplett von Schnee und Eis zu befreien sind, sondern auch für das Autodach. Eine sich vom Dach lösende Eisplatte oder loser Schnee kann eine erhebliche Gefahr für Dritte und den nachfolgenden Verkehr darstellen. Es ist die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges vor Fahrtbeginn herzustellen, was sich aus § 23 StVO ergibt. Dazu gehört auch, Blinker, Rücklichter und Scheinwerfer sowie die Seitenspiegel vor Fahrtantritt von Schnee oder Schmutz zu befreien. Auch wenn das Kennzeichen wegen Schnee nicht gut lesbar ist, sollte dieses freigemacht werden, ansonsten droht ein Verwarnungsgeld.

Wer lediglich ein kleines Guckloch freikratzt, handelt ordnungswidrig. Ist das Sichtfeld eingeschränkt, können Gefahrensituationen deutlich später erkannt werden, wodurch sich die Reaktionszeit verlängert und der Anhalteweg um ein Vielfaches erhöht. Ein bei 50 km/h nur zwei Sekunden später erkannter Radfahrer würde beispielsweise mit ungebremster Geschwindigkeit erfasst werden.

Der Gesetzgeber ahndet das Fahren mit nur teilweise freigekratzter Scheibe mit einem Verwarnungsgeld, solange nichts passiert. Wer Dach und Motorhaube nicht von Schnee befreit, muss ebenfalls mit einer Strafe rechnen.

Um die Scheiben von Eis zu befreien, sollten geeignete Werkzeuge genutzt werden. Brachialmethoden wie heißes Wasser sind zu vermeiden, da das Wasser auf der kalten Scheibe sofort wieder gefrieren oder die Scheibe durch den Temperaturunterschied reißen kann. Handelsübliche Eiskratzer sollten vorsichtig und nicht mit hohem Druck eingesetzt werden, um Kratzer zu vermeiden, die bei Nachtfahrten zu irritierenden Lichtreflexen führen können. Ungeeignete Hilfsmittel wie scharfe Küchenschaber, CD-Hüllen oder Plastikkarten sollten nicht verwendet werden. Eine empfehlenswerte Methode sind Enteiser-Flüssigkeiten auf Alkoholbasis, die das Eis durch bloßes Aufsprühen tauen, wobei auf Produkte mit Prüfsiegel und Materialverträglichkeit geachtet werden sollte, um Gummidichtungen zu schonen.

Das Warmlaufenlassen des Motors zur schnelleren Enteisung der Scheiben ist zwar beliebt, aber verboten. Es belastet nicht nur die Umwelt und kann den Motor schädigen, sondern führt auch zu einem Bußgeld wegen unnötigen Lärms und vermeidbarer Abgasbelästigung in Höhe von 80 Euro (BKatV Nr. 117) führen.

Fahren bei winterlichen Verhältnissen: Was ist zu beachten?

Während der Fahrt muss sich der Fahrer den Verhältnissen anpassen. Die Geschwindigkeit muss immer den jeweiligen Witterungsverhältnissen Rechnung tragen. Auch wenn ein explizites Tempolimit existiert, dürfen Autofahrer bei Schneefall oder vereisten Straßen immer nur so schnell fahren, dass sie ihr Fahrzeug beherrschen. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass deutlich unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden muss, gegebenenfalls sogar mit Schrittgeschwindigkeit. Beträgt die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Zudem beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Kraftfahrzeugen mit Schneeketten unter allen Bedingungen 50 km/h. Verstöße gegen die angepasste Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen können Bußgelder ab 30 Euro sowie Fahrverbote und Punkte nach sich ziehen.

Um etwaige Schäden abzuwenden, sollte auch der Abstand zu anderen Fahrzeugen erhöht werden. Die Straßenverhältnisse können vorsichtig mit einer Bremsprobe geprüft werden, allerdings erst, nachdem man sich versichert hat, hierdurch keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Was gilt bei verschneiten Verkehrsschildern?

Sind verschneite Verkehrsschilder nicht mehr lesbar, so müssen diese von Ortsunkundigen grundsätzlich nicht beachtet werden, während Anwohner, die die Beschilderung kennen, diese in der Regel dennoch beachten müssen. Allerdings bleiben verschneite Verkehrsschilder gültig, wenn Autofahrer ihre Bedeutung bereits anhand der Form eindeutig erkennen können. Dazu gehören beispielsweise das charakteristische achteckige Stoppschild oder das auf der Spitze stehende, dreieckige „Vorfahrt achten“-Zeichen. Diese sind immer zu befolgen.

Bei unleserlichen Schildern, etwa zugeschneiten Tempolimits, sollte grundsätzlich besonders vorsichtig gefahren und sich an die gängigen Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts und außerorts gehalten werden.

Räum- und Streupflicht der Kommunen

Nach Unfällen auf glatten Straßen ist oftmals auch die Frage, ob die zuständige Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen ist, zu klären. Hierzu existiert eine umfangreiche Rechtsprechung, die dem Autofahrer erhebliche Eigenverantwortung auferlegt.

Grundsätzlich haben Straßenbenutzer bereits keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung und Winterwartung in einer bestimmten Weise nachkommt (vgl. VG Aachen, 05.01.2011 - Az: 6 L 539/10). Zwar obliegt den Gemeinden eine Reinigungspflicht, dieser objektiven Pflicht steht jedoch kein einklagbarer Anspruch des Einzelnen auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn durch die Nichterfüllung der Pflicht ein Schaden entsteht, kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Der Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen sind wie seine Gefährlichkeit und die Verkehrsbedeutung (vgl. LG Saarbrücken, 13.06.2024 - Az: 13 S 96/23). Die Pflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und der Leistungsfähigkeit der Kommune. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen lediglich die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen bestreut werden. Auf wenig befahrenen Straßen besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht, sofern nicht besonders gefährliche Stellen bekannt sind, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann (vgl. OLG Hamm, 18.11.2016 - Az: 11 U 17/16). Allein die Meldung von Glatteisbildung durch Bürger verpflichtet eine Kommune auch noch nicht zum sofortigen Winterdienst auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung. Die Kommune darf davon ausgehen, dass sich Anwohner den winterlichen Verhältnissen anpassen.

Zeitlich sind der Streupflicht ebenfalls Grenzen gesetzt. So entschied das Landgericht Coburg, dass es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens grundsätzlich nicht zumutbar ist, sämtliche Verkehrswege zu streuen (vgl. LG Coburg, 06.07.2012 - Az: 22 O 729/11). Ein Unfall, der sich nachts um 1:50 Uhr auf einer Kreisstraße ereignet, führt daher in der Regel nicht zu einer Haftung der Kommune, da zu dieser Zeit keine Streupflicht bestand. Selbst bei Temperaturen knapp über 0 Grad muss an einzelnen Stellen mit Frost und Glatteis gerechnet werden, und ein blindes Verlassen auf die Außentemperaturanzeige des Pkw entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht.

Beweislast und Mitverschulden bei Glatteisunfällen

Kommt es zum Unfall, trägt der Verletzte die Beweislast für die Verletzung der Streupflicht sowie deren Ursächlichkeit für den Schaden (vgl. LG München II, 31.07.2023 - Az: 2 O 4022/22). Allerdings kann der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Geschädigten sprechen, wenn es in unmittelbarer Nähe einer zu streuenden Gefahrenstelle und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu einem Unfall gekommen ist. Die innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht vorhandene Glätte indiziert dann die Pflichtverletzung. Voraussetzung für eine Haftung ist jedoch das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur vereinzelter Glättestellen (vgl. BGH, 01.07.2025 - Az: VI ZR 357/24).

Der Geschädigte muss Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen hervorgeht, dass zum Unfallzeitpunkt eine solche allgemeine Glätte vorhanden war. Dazu zählen Angaben zu Temperaturverhältnissen, Niederschlägen und der Beschaffenheit der Fläche. Erst wenn eine konkrete Gefahrensituation schlüssig vorgetragen ist, muss sich die Kommune entlasten.

Ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten wird im Einzelfall abgewogen. Hat der Geschädigte die ihm obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann dies den Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen. Das Landgericht Coburg sah beispielsweise eine Reduzierung der Geschwindigkeit von 90 km/h auf 70 km/h, wenn ein „leichtes Versetzen“ des Fahrzeugs bemerkt wird, als nicht ausreichend an (vgl. LG Coburg, 06.07.2012 - Az: 22 O 729/11). Ein vollständiger Haftungsausschluss der Kommune kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Allein die Erkennbarkeit der Gefahr führt nicht dazu, dass die Pflichtverletzung der Kommune beim nicht gestreuten Weg völlig zurücktritt.
Stand: 12.01.2026
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