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208-213 Bereifung und Laufflächen

Bußgeldkatalog (BKatV)

 
Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
  Bereifung und Laufflächen    
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen
§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 8
 15 €
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder
zugelassen
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 30 €
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 1c, 8
 25 €
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 35 €
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-
oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 1c, 8
 60 €
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-
oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 75 €
213a Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 4 und 4a
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €

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