Im Verfahren auf Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist der andere Ehegatte als Muss-Beteiligter zwingend hinzuzuziehen; seine Nichtbeteiligung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Im hier zu beurteilenden Fall hatte der Antragsteller unter afghanischer Identität ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen und Jahre später unter Vorlage pakistanischer Personaldokumente die Nachbeurkundung einer 2006 geschlossenen Ehe mit einer pakistanischen Staatsangehörigen beantragt. Er trug vor, tatsächlich pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und bei Einreise und Einbürgerung falsche, afghanische Personalien angegeben zu haben.
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 PStG setzt den Nachweis voraus, dass die Ehe in der zutreffenden Ortsform geschlossen wurde (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) und nach dem maßgeblichen materiellen Recht wirksam zustande gekommen ist (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Voraussetzung einer solchen Prüfung ist, dass an der Identität der Ehegatten keine Zweifel bestehen, da nur dann die rechtlichen Voraussetzungen der Ehe zuverlässig geprüft werden können. Die einzutragenden Tatsachen sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 PStG in der in § 9 Abs. 2 PStG vorgesehenen Form durch öffentliche Urkunden nachzuweisen; sind solche nicht zu beschaffen, können andere Urkunden vorgelegt werden, und als letztes Mittel kommt eine Versicherung an Eides statt in Betracht. Hält das Standesamt die wirksame Eheschließung nicht für erwiesen, ist die Beurkundung im Eheregister abzulehnen (Nr. 34.6 PStG-VwV).Im hier zu beurteilenden Fall hatte der Antragsteller unter afghanischer Identität ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen und Jahre später unter Vorlage pakistanischer Personaldokumente die Nachbeurkundung einer 2006 geschlossenen Ehe mit einer pakistanischen Staatsangehörigen beantragt. Er trug vor, tatsächlich pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und bei Einreise und Einbürgerung falsche, afghanische Personalien angegeben zu haben.
Wer ist am Verfahren zwingend zu beteiligen?
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Bei der Beurkundung einer Eheschließung sind hiervon - ungeachtet der nicht konstitutiven Wirkung der Eintragung - die nach § 34 PStG einzutragenden Personen, also beide Ehegatten, betroffen (vgl. BGH, 12.01.2022 - Az: XII ZB 142/20, zu den Muss-Beteiligten bei der Eintragung einer Geburt nach § 21 PStG). Die Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG dar; diese Verletzung wird nicht bereits dadurch geheilt, dass die Beteiligung im weiteren Verfahrensverlauf unterbleibt.Welchen Umfang hat die Amtsermittlungspflicht bei Zweifeln an der Identität?
Vor der Ablehnung der Eintragung sind sowohl durch das Standesamt als auch durch das mit der Sache befasste Gericht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 26 FamFG die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu schaffen, wobei die Verfahrensgestaltung dem Grundrechtsschutz der Betroffenen Rechnung tragen muss (vgl. BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 126/15). Der Umfang der Ermittlungen richtet sich nach der Eigenart des Verfahrensgegenstands und den für das vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebenen Beweisanforderungen (vgl. BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 126/15). Das Gericht darf das Standesamt gemäß § 49 PStV nur zu einer Eintragung anweisen, die vom Standesamt vorzunehmen gewesen wäre; überzeugt es sich auch nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen, ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, 19.01.2022 - Az: 1 W 345/21). Feststellungen anderer Behörden oder Gerichte ohne Rechtskraftwirkung, etwa der Ausländerbehörde oder eines Strafgerichts, entfalten hierbei keine Bindungswirkung (vgl. BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 126/15).Urteil freischalten
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OLG München, 14.08.2026 - Az: 31 Wx 192/25 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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