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§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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