Wird in einer Wohnungseigentümerversammlung ein Rechtsanwalt eingesetzt, um im Auftrag der Gemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer vorzugehen, so darf sich dieser Eigentümer aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls anwaltlich begleiten lassen. Ein Ausschluss dieses Beistands ist unzulässig und führt zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.
Wird jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst in der Versammlung durch einen Rechtsanwalt vertreten oder beraten, um gegen die Interessen eines einzelnen Wohnungseigentümers vorzugehen, verändert sich die rechtliche Bewertung. In diesem Fall steht dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit offen, sich seinerseits durch einen eigenen Rechtsanwalt begleiten und beraten zu lassen. Der Ausschluss dieses Rechtsbeistands ist unzulässig, selbst wenn dieser formal nicht zu den nach der Gemeinschaftsordnung vertretungsberechtigten Personen zählt.
Anwaltliche Begleitung in der Eigentümerversammlung
Die Teilnahme eines Rechtsanwalts an einer Wohnungseigentümerversammlung ist grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulässig, da die Versammlung nach der Gemeinschaftsordnung regelmäßig einem bestimmten, dort festgelegten Personenkreis vorbehalten ist. Hierzu zählen üblicherweise die Wohnungseigentümer selbst sowie deren nach der Gemeinschaftsordnung zur Vertretung berechtigte Personen. Ein Rechtsanwalt gehört diesem Kreis nicht automatisch an, sofern die Gemeinschaftsordnung keine entsprechende Öffnung vorsieht.Wird jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst in der Versammlung durch einen Rechtsanwalt vertreten oder beraten, um gegen die Interessen eines einzelnen Wohnungseigentümers vorzugehen, verändert sich die rechtliche Bewertung. In diesem Fall steht dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit offen, sich seinerseits durch einen eigenen Rechtsanwalt begleiten und beraten zu lassen. Der Ausschluss dieses Rechtsbeistands ist unzulässig, selbst wenn dieser formal nicht zu den nach der Gemeinschaftsordnung vertretungsberechtigten Personen zählt.
Fairnessgebot und Rücksichtnahmepflicht
Maßgeblich für diese Ausnahme ist der Gedanke der Waffengleichheit. Steht einem Wohnungseigentümer in der Versammlung eine anwaltlich beratene Gegenseite gegenüber, die gezielt gegen seine Interessen vorgeht, entsteht ein strukturelles Ungleichgewicht zu seinen Lasten. Dieses Ungleichgewicht widerspricht dem innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Fairnessgebot sowie dem gemeinschaftlichen Rücksichtnahmegebot. Beide Grundsätze verpflichten die Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem loyalen und ausgewogenen Umgang miteinander, der eine einseitige Bevorzugung einer Partei durch rechtlichen Beistand ausschließt, wenn die andere Seite dieser Möglichkeit beraubt wird.Wann sind gefasste Beschlüsse anfechtbar?
Wird der Rechtsanwalt des betroffenen Eigentümers unter Berufung auf die Gemeinschaftsordnung von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen, obwohl die Gegenseite anwaltlich vertreten oder beraten wird, liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser Verfahrensfehler betrifft die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung und wirkt sich unmittelbar auf die Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse aus. Ein unter diesen Umständen zustande gekommener Beschluss ist anfechtbar.Einordnung der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung stellt klar, dass das Recht auf anwaltliche Begleitung in der Wohnungseigentümerversammlung nicht statisch anhand der Gemeinschaftsordnung zu beurteilen ist, sondern situativ von der Verfahrensgestaltung durch die übrigen Beteiligten abhängen kann. Setzt die Gemeinschaft selbst anwaltlichen Beistand gegen einen einzelnen Eigentümer ein, erweitert sich dessen Recht auf Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwalts entsprechend, um die Fairness des Verfahrens zu wahren.
AG Berlin-Schöneberg, 17.03.2016 - Az: 771 C 64/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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