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AnwaltOnline - Verkehrsrecht Oktober 2025

Verkehrsrecht

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ISSN: 1619-7151

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Interessante Urteile

Strafbarkeit des Überholers im Falle eines scharfen Abbremsens nach dem Einscheren

Ein Fehlverhalten nach Abschluss des Überholens wird nicht von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst.

Ob ein bewusst scharfes Abbremsen unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, das in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Wiedereinscheren in die Fahrspur …


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Keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erfolgreiche Fahrverhaltensbeobachtung

Ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis besteht nur, wenn der Antragsteller seine Fahreignung zweifelsfrei nachweist. Dies gilt auch nach zwischenzeitlicher Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ergeben ärztliche Gutachten und psychologische Leistungstests Zweifel an der Eignung, …


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Absehen vom Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter?

Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 125 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen wurde. …


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Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Pkw und Pedelec im Kreisverkehr

Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt nach § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ein Schaden verursacht wurde. Bei Verkehrsunfällen ist dabei stets auch das Mitverschulden nach § 254 BGB sowie die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen. …


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Weitere Urteile zum Verkehrsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Fahrtenbuchauflage: Wann muss man nach einem Verkehrsverstoß ein Fahrtenbuch führen?

Wenn ein Fahrzeughalter nach einer mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften keine Angaben dazu macht, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vorfalls gefahren hat, muss er mit einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO rechnen. Die Straßenverkehrsbehörde kann nämlich gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Vorschrift soll dazu dienen, Fahrer zu erfassen, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer gefährden.

Was ist ein Fahrtenbuch und wer muss es führen?

Ein Fahrtenbuch ist ein behördlich angeordnetes Dokument, in dem alle Fahrten eines Fahrzeugs nachvollziehbar aufgezeichnet werden müssen. Es dient dazu, künftig den Fahrer eines bestimmten Fahrzeugs bei Verkehrsverstößen leichter identifizieren zu können.

Die Fahrtenbuchauflage richtet sich in der Regel nicht an den Fahrer des Verstoßes, sondern an den Halter des Fahrzeugs - unabhängig davon, ob dieser selbst gefahren ist oder nicht.

Der vorgeschriebene Inhalt des Fahrtenbuchs ergibt sich aus § 31a II StVZO:

Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

Der Fahrzeughalter hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Bei welchen Verkehrsverstößen kann eine Fahrtenbuchauflage drohen?

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre rechtliche Grundlage in § 31a StVZO. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs für ein oder mehrere Fahrzeuge auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Voraussetzung ist demnach das Scheitern der Fahrerermittlung nach einem …


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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