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AnwaltOnline - Verkehrsrecht September 2023

Verkehrsrecht

AnwaltOnline - Verkehrsrecht September 2023

ISSN: 1619-7151

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Überholen an unübersichtlichen Stellen

Das Verbot, an unübersichtlicher Stelle zu überholen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO), dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch des zu überholenden Verkehrsteilnehmers, der ebenfalls durch ein gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO verstoßendes Überholen gefährdet werden kann, da der Überholende dann, wenn ...


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Werkstattrisiko bei einem Autounfall

Die vom Geschädigten eines Autounfalls zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen iSd § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger.

Der Geschädigte eines Autounfalls hat im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des ...


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Widerruf beim Gebrauchtwagenkauf

Der Umstand, dass eine ganz überwiegende Zahl von Gebrauchtwagenkäufern eine verbindliche Kauferklärung erst nach einer Besichtigung und ggf. einer Probefahrt abgeben möchte, schließt nicht aus, dass auch eine signifikante Zahl von Verbrauchern allein aufgrund einer Internetannonce und der Fahrzeugbeschreibung einen Vertrag zu schließen bereit ist, ...


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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

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Weitere Urteile zum Verkehrsrecht

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Das Thema des Monats

Blinken: Was Autofahrer beachten müssen und alles falsch machen können

Das Anzeigen der Fahrtrichtung bzw. des Spurwechsels durch Blinken ist Pflicht (§§ 7, 9 StVO) und gehört zum Verkehrsalltag dazu und ermöglicht anderen Verkehrsteilnehmern den Verkehrsablauf besser einzuschätzen und situationsbezogen zu reagieren. So lassen sich durch richtiges Blinken Unfälle vermeiden. Deshalb kann ein Blinkverstoß auch mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.

Radfahrer und Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen müssen dies deshalb übrigens durch Handzeichen anzeigen.

Doch wann und wie muss man eigentlich genau blinken?

Blinken beim Abbiegen

Bei einer Richtungsänderung, bei der die bisher benutzte Fahrbahn verlassen und aus dem gleichgerichteten Verkehr herausgefahren wird, handelt es sich um ein Abbiegen.

Will ein Verkehrsteilnehmer abbiegen, so muss er dies rechtzeitig in geeigneter Weise anzeigen – dies geschieht durch das frühzeitige Setzen des Blinkers.

Diese Regelung gilt für das Abbiegen in eine Straße, auf einen Parkplatz oder Seitenstreifen oder in eine Grundstückseinfahrt aber auch bei abknickenden Vorfahrtsstraßen, bei denen der Vorfahrtsstraße gefolgt wird, und auf Fahrbahnen mit Richtungspfeilen sowie bei der Autobahn für die Ein- und Ausfahrt. Wird eine abknickende Vorfahrt geradeaus verlassen, so muss dagegen kein Blinker gesetzt werden.

Sofern eine Links- bzw. Rechtsabbiegerspur genutzt werden soll, so ist bereits vor dem Einordnen auf die Abbiegespur der Blinker zu betätigen. Auch, dann wenn vor dem Abbiegen an einer Ampel gewartet werden muss, sollte der Abbiegewunsch vorab durch den Blinker angezeigt werden.

Der Blinker muss bis zum Ende des tatsächlichen Abbiegevorgangs eingeschaltet bleiben. Dies ist dann der Fall, wenn die bisherige Fahrbahn verlassen und der neue Verkehrsraum erreicht ist. Sollte sich der Blinker vorher ...


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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