Das Verbot, an unübersichtlicher Stelle zu
überholen (
§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO), dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch des zu überholenden Verkehrsteilnehmers, der ebenfalls durch ein gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO verstoßendes Überholen gefährdet werden kann, da der Überholende dann, wenn auf kurze Entfernung ein Verkehrsteilnehmer entgegenkommt, häufig zur Vermeidung eines Zusammenstoßes sein Fahrzeug vorzeitig nach rechts ziehen wird.
Auch wird der Überholende gerade wegen der Unübersichtlichkeit der Stelle im Allgemeinen von vornherein bestrebt sein, sich möglichst weit rechts zu halten, und deshalb den seitlichen Abstand zu dem zu Überholenden möglichst gering zu bemessen.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur ausgeführt wird, § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO bezwecke lediglich den Schutz des Gegenverkehrs, sind diese Ausführungen auf den nicht untergeordneten Querverkehr bezogen und nicht dahin zu verstehen, dass der zu überholende Verkehrsteilnehmer aus dem Schutzbereich der Vorschrift auszunehmen sei.
Generell gilt, dass der Überholende auf die Fahrweise des Eingeholten achten und diesen nicht gefährden darf. Er muss sich auch auf die Möglichkeit geringfügiger seitlicher Fahrbewegungen innerhalb von dessen Fahrstreifen einstellen.
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