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Nachbarschaftsstreit: Solardach darf nicht blenden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Im vorliegenden Fall sah der klagende Eigentümer wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt.

Der Senat folgte der Argumentation des Klägers und stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es träten, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als „Absolut“-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu 2 Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsste der Kläger nicht dulden.

Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck komme, führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen.

Der Nachbar mit der reflektierenden Photovoltaikanlage ist nun verpflichtet, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Kläger mit seinem Begehren noch keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hatte die Klage des Eigentümers abgewiesen. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG hatte es eine grundsätzliche Duldungspflicht angenommen, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung. Nach Auffassung des Senates kommt es jedoch auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft an.


OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - Az: 9 U 35/17

ECLI:DE:OLGD:2017:0721.I9U35.17.00

Quelle: PM des OLG Düsseldorf

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