Hat das
JobCenter die Zahlungen an den Vermieter wegen mangelnder Kooperation des Leistungsempfängers eingestellt und war diese mangelnde Kooperation auf eine chronische psychische Erkrankung des Mieters zurückzuführen, so hat der Mieter den resultierenden Zahlungsrückstand nicht zu vertreten. Das JobCenter hätte im vorliegenden Fall nämlich die Zahlungen gar nicht einstellen dürfen - dieser Fehler kann dem Mieter aber nicht zugerechnet werden (BGH, 29.6.2016 - Az:
VIII ZR 173/15).
Entsprechend scheidet eine fristlose und hilfsweise fristgerechte
Kündigung des Mietverhältnisses wegen des Zahlungsrückstands aus.