Wurde in der Wohnung des Mieters bei der
Wohnungsabnahme eine Vereinbarung getroffen, nach der der Mieter die Tapeten entfernt, so kann nicht nach §§ 312 Absatz 3, 355 BGB (Haustürgeschäfts) widerrufen werden, da hier an einer typischen Überrumpelungssituation mangelt und lediglich eine Konkretisierung der zwischen den Parteien bestehenden Vertragspflichten erfolgt. Denn bei bestehenden vertraglichen Pflichten geht der Verbraucher (Mieter) nicht unvorbereitet in die Verhandlungen und wird somit auch nicht überrumpelt. Dem Mieter ist bekannt, welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen und kann somit die Wertigkeit bestimmter Leistungen einschätzen.