Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenIm vorliegenden Fall wollte der Vermieter nach Beendigung des
Wohnraummietvertrages den
Kautionsrückzahlungsanspruch mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache aufrechnen, nachdem der Mieter eine Klage zur Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs eingereicht hatte.
Solche Forderungen muss der schlüssig darlegen, für weitere, bislang nicht in den Prozess eingeführte Gegenforderungen, besteht zudem kein Nachschubrecht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um eine Kautionsrückzahlung nach beendetem Wohnraummietverhältnis.
Mit Mietvertrag vom 05.03.2011 mietete die Klägerin vom Beklagten ab 01.04.2011 ein Reiheneckhaus in München. Diesem Mietverhältnis vorausgegangen war ein Mietverhältnis vom 30.12.2008/10.09.2009 über dasselbe Mietobjekt zwischen dem Beklagten auf Vermieter- und der Klägerin und Herrn … auf Mieterseite, welches durch fristgemäße mieterseitige Kündigung beendet wurde. Zu Beginn des ersten Mietverhältnisses wurde mieterseits eine Barkaution in Höhe von EURO 3.900,00 geleistet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese allein von der Klägerin oder auch von Herrn … gestellt wurde. Gemäß Vereinbarung der Parteien sollte die vorgenannte Mietkaution auch als Sicherheit für die Forderungen des Beklagten im zweiten Mietverhältnis gelten. Das Kautionsguthaben betrug einschließlich Zinsen per 02.05.2013 EURO 4.024,72.
Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin wurde das Mietobjekt am 01.11.2012 an die Ehefrau des Beklagten zurückgegeben.
Mit Schreiben vom 02.05.2013 erstellte der Beklagte eine Kautionsabrechnung.
Mit Schreiben vom 12.06.2013 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des Kautionsguthabens auf. Nachdem eine Rückzahlung der Kaution nicht erfolgte, reichte die Klägerin Klage ein.
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